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Beim "Ankaufverfahren" betätigt sich TPP im klassischen Sinne als Erschließungsträger nach § 124 BauGB.
Die Kommune überträgt TPP, durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (nach § 11 BauGB), die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen.
Die damit verbundenen Kosten können per Vertrag, ganz oder teilweise, auf den privatrechtlichen Partner übertragen werden. Mit dem Erschließungsvertrag nach § 124 Abs. 1 BauGB überträgt die Kommune die technische Durchführung und kostenmäßige Abwicklung der Erschließung eines Baugebietes auf einen Dritten. Der Kommune entstehen dabei keine Aufwendungen, sodass keine Erschließungsbeiträge erhoben werden müssen.
Der Herstellung der Erschließungsanlage durch den Erschließungsträger steht gleichsam als kommunale Gegenleistung die Beitragsbefreiung gegenüber. Der Erschließungsträger refinanziert sich ausschließlich durch den Verkauf der Grundstücke.
Dieses Verfahren bezeichnet TPP als "Ankaufverfahren", da üblicherweise die Grundstücke von TPP vor der Erschließung gekauft werden, dann im eigenen Risiko im Einvernehmen mit der Gemeinde erschlossen und nach Fertigstellung der Erschließungsanlage zur Refinanzierung verkauft werden.
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